Mängelkategorien bei der HU

20. März 2025

HW, OM, GM, EM VM, VU: Die gesetzlich vorgeschriebene Hauptuntersuchung (HU) gem. § 29 StVZO von Kraftfahrzeugen kennt verschiedene Mängeleinstufungen. Matthias Strixner von TÜV SÜD erklärt die Unterschiede, die Konsequenzen für den Halter, und gibt Tipps, wie man sich auf die HU vorbereiten kann.

„Lautet das Gesamtergebnis der Prüfung ‚ohne Mängel‘ (OM), so heißt es freie Fahrt. Bei ‚geringen Mängeln‘ (GM) gibt es die Prüfplakette, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist. Die aufgezeigten Positionen – etwa eine einseitig kaputte Begrenzungsleuchte (Standlicht) – müssen durch den Halter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats dennoch behoben werden. Stellen die amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfingenieure und Prüfer ‚erhebliche Mängel‘ (EM) fest, bekommt man keine Plakette“, erinnert Matthias Strixner von TÜV SÜD: „Auch diese Mängel sind unverzüglich zu beheben, da die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges möglicherweise beeinträchtigt ist oder eine Umweltgefährdung von dem Fahrzeug ausgehen könnte. Das reparierte Fahrzeug (alle Mängel) muss spätestens innerhalb eines Monats für eine erneute Untersuchung (Nachprüfung) vorgestellt werden.“ 

Bei einem ‚erheblichen Mangel‘, der eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellt oder die Umwelt beeinträchtigt, ohne eine unmittelbare Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu rechtfertigen, spricht man vom sog. ‚gefährlichen Mangel‘ (VM). Auch der Halter des Fahrzeugs wird im Untersuchungsbericht auf diesen Gefährdungstatbestand hingewiesen. Eine Prüfplakette wird nicht zugeteilt. Eine Nachprüfung nach erfolgter Reparatur aller Mängel innerhalb eines Monats ist erforderlich. 

Weist das Fahrzeug Mängel auf, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen, so dass eine Weiterfahrt ohne erhebliche Risiken unmöglich ist, gilt es als ‚verkehrsunsicher‘ (VU). Auch in diesem Fall wird der Fahrzeughalter im Untersuchungsbericht auf diesen Gefährdungstatbestand hingewiesen, dass eine unmittelbare Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen gerechtfertigt ist. Die vorhandene (alte) Prüfplakette muss durch den Prüfer vom amtlichen Kennzeichen entfernt werden. Zudem muss die zuständige Zulassungsbehörde unverzüglich von der jeweiligen Prüforganisation über diese Feststellung benachrichtigt werden. Auch in diesem Fall wird keine Plakette zugeteilt; eine Nachprüfung ist erforderlich. 

Zudem kann im Untersuchungsbericht auch ein Hinweis (HW) an den Fahrzeughalter aufgenommen werden. Hierbei handelt es sich nicht um Mängel wie vorhergehend dargestellt. Dadurch kann auf sich in der Zukunft abzeichnende Mängel durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände hingewiesen werden. 

„Von den amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfingenieuren und Prüfern unter die Lupe genommen wird die Verkehrssicherheit, die Umweltverträglichkeit sowie die Einhaltung der für sie geltenden Bau- und Wirkvorschriften. Nicht jedoch beispielsweise optische oder komfortrelevante Punkte, sofern diese keinen Einfluss auf die vorher genannten Punkte haben“, räumt Strixner zudem mit einem Missverständnis auf. 

Einige Prüfpositionen kann man vor der Fahrt zur HU auch als technischer Laie selbst checken. Elektrik und Beleuchtung werden bei der Hauptuntersuchung erfahrungsgemäß häufig beanstandet. „Kontrollieren Sie daher, ob wirklich alle Lampen und Scheinwerfer am Fahrzeug funktionieren“, legt der TÜV SÜD-Fachmann Autobesitzern ans Herz. Ebenso sollte man vor der Fahrt zur Prüfstelle nachsehen, ob etwa ein Scheibenwischerblatt defekt ist, die Hupe funktioniert, die Reifen nicht abgefahren sind – die Profiltiefe des Hauptprofils muss laut Gesetz mindestens 1,6 Millimeter betragen. Als Hauptprofil legt der Gesetzgeber fest, dass es sich hierbei um die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche handelt, der 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt und sich über den gesamten Umfang erstreckt. Auch ein Blick auf mitzuführende Gegenstände lohnt sich in jedem Fall. Ein Warndreieck, eine Warnweste sowie ein Verbandkasten sind für einen Personenkraftwagen vorgeschrieben. Achtung: Für das sterile Material gilt ein Verfallsdatum. Ebenfalls ist der Inhalt des Erste-Hilfe-Materials gesetzlich geregelt.

An Dokumenten braucht man bei zugelassenen Fahrzeugen die Zulassungsbescheinigung Teil I – früher Fahrzeugschein – im Original. Im Falle einer Nachprüfung ist überdies der Untersuchungsbericht der vorangegangenen HU immer erforderlich. Ansonsten muss erneut eine komplette HU durchgeführt werden. 

Wurde die Untersuchung des Motormanagements / Abgasreinigungssystems (früher AU oder ASU) in einer hierfür anerkannten Werkstatt durchgeführt, etwa im Rahmen von Wartungsarbeiten, ist auch der UMA-Nachweis im Original erforderlich. Diese Untersuchung darf frühestens einen Monat vor der Durchführung der Hauptuntersuchung erfolgen.

Bei Anbauteilen, wie zum Beispiel Sonderrädern, muss das entsprechende Gutachten (ABE) den HU-Befugten vorgelegt werden, sofern diese Teile nicht bereits in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen sind. Sind diese Teile abhängig von der Abnahme des Ein- oder Anbaus oder einer Begutachtung, muss diese entsprechend vor der HU erfolgen.